- Kraftfahrzeugbeleuchtung
- Kraftfahrzeugbeleuchtung,Gesamtheit der Beleuchtungseinrichtungen eines Kraftfahrzeugs (Kfz) zur Beleuchtung der Fahrbahn, zur Kennzeichnung des Fahrzeugs oder Fahrzeugverhaltens sowie zur Innen- und Instrumentenbeleuchtung. Vorschriften über Anzahl, Anordnung, Stärke, Farbe, System u. a. der (äußeren) Kraftfahrzeugbeleuchtung sind in Deutschland in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in den §§ 49 a bis 54 festgelegt. Zur Ausleuchtung der Fahrbahn dienen die Scheinwerfer, die einstellbar und bei Mehrspurfahrzeugen paarweise sein müssen und nur weißes oder schwach gelbes Licht ausstrahlen dürfen. Der Scheinwerfer besteht aus einem Spiegelreflektor, dessen Form parabolisch, ellipsoid oder variabel sein kann. Vor dem Spiegelreflektor oder in dessen Brennpunkt ist die Lichtquelle (Glühlampe, Halogenlampe oder Xenon-Entladungslampe) angeordnet; er wird durch eine Streuscheibe abgedeckt, die durch Rippen und Rillen im Glas eine Ausleuchtung der Fahrbahn unmittelbar vor und seitlich des Fahrzeuges bewirkt. Die untere Spiegelkante des Reflektors darf höchstens 1 m über der Fahrbahn liegen. Das Fernlicht (durch eine blau oder gelb leuchtende Kontrolllampe am Armaturenbrett angezeigt) hat die größte Reichweite und soll 100 m vor dem Fahrzeug eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 Lux aufweisen. Es wird beim parabolförmigen Reflektor durch eine Glühwendel erzeugt, die sich genau im Brennpunkt befindet, wodurch das reflektierte Licht stets parallel zur Reflektorachse abgestrahlt wird. Um eine Blendung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, kann das Fernlicht heute meist nur noch in Ausnahmefällen als eigentliches Fahrtlicht verwendet werden; als solches dient in der Regel das Abblendlicht (Abblenden). Vorgeschrieben sind für zweispurige Straßenfahrzeuge zwei Scheinwerfer für das Abblendlicht und mindestens zwei für das Fernlicht. Bei schlechten Sichtverhältnissen, z. B. Nebel, starkem Regen, Schneefall, sind in Verbindung mit dem Abblendlicht zusätzlich Nebelscheinwerfer erlaubt. Sind zwei Nebelscheinwerfer angeordnet und beträgt ihr äußerer Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 40 cm, so können sie in Verbindung mit den Begrenzungsleuchten benutzt werden. Die Fahrzeugbegrenzung nach hinten geben zwei Schlussleuchten mit rotem Licht an; außerdem sind zwei Rückstrahler mit mindestens 20 cm2 großen Reflektoren vorgeschrieben. Beleuchtet sein muss auch das rückwärtige Kennzeichen, sodass es bei Nacht auf 25 m Entfernung lesbar ist. Zur ausreichenden Beleuchtung eines stehenden Kraftwagens sind entweder je zwei Parkleuchten vorn (weiß) und hinten (rot oder gelb) oder eine einseitige Beleuchtung vorn und hinten zulässig. Parkleuchten müssen betätigt werden können, ohne dass andere Leuchten eingeschaltet werden; ihre Funktion wird häufig von den Schluss- oder Begrenzungsleuchten übernommen.Das Betätigen der Bremse ist am Fahrzeugheck durch zwei Bremsleuchten mit gelbem oder rotem Licht anzuzeigen: erlaubt sind zwei Zusatzbremsleuchten in Augenhöhe. - Zur Beleuchtung der rückwärtigen Fahrbahn dient der Rückfahrscheinwerfer (weißes Licht), der nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchtet. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen auch rote Nebelschlussleuchten verwendet werden, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Zur Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkleuchten) ausgestattet sein; für mehrspurige Kfz ist eine Warnblinkanlage vorgeschrieben.
Universal-Lexikon. 2012.